LIBREO im Förderprogramm KfW 441
Die LIBREO | PRO Wallbox ist auf der Liste der geförderten Ladestationen der KfW und damit zu 100% förderfähig.
Das Förderziel der KfW ist es, Ladestationen bzw. Wallboxen für Elektrofahrzeuge an nicht öffentlich zugänglichen Stellplätzen zu beschaffen und errichten. Sie sollen dem Aufladen von gewerblich genutzten Elektrofahrzeugen und den Fahrzeugen von Beschäftigten eines Unternehmens dienen. Die Fördermaßnahme für dieses Produkt wurde durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) realisiert. Hierbei soll für Unternehmen eine ausreichende Ladeinfrastruktur geschaffen werden, um Unternehmen und deren Mitarbeiter für einen Umstieg auf elektrisch betriebene Fahrzeuge zu motivieren.
Die wichtigsten Fragen im Überblick:
Es wird der Kauf und die Installation von Ladestationen an nicht öffentlich zugänglichen Stellplätzen gefördert. Es können Firmenfahrzeuge und Privatfahrzeuge der Beschäftigten an den Stationen aufgeladen werden.
- Ladestation oder Wallbox mit einem oder mehreren Ladepunkten und intelligenter Steuerung*
- Ladestation oder Wallbox bis zu 22 kW Ladeleistung
- Einbau und Anschluss, inklusive aller Installationsarbeiten an den Ladestationen oder Wallboxen
- darüber hinaus Energiemanagement- und Lastmanagementsysteme zur Steuerung der Ladestation oder Wallbox
*Definition „intelligente Steuerung“ der KfW: „Eine intelligent gesteuerte Ladestation kann mit anderen Komponenten des Stromnetzes kommunizieren – zum Beispiel, um die Ladeleistung zu begrenzen oder zeitlich zu verschieben.“
Anträge zum Förderprogramm können folgende wirtschaftlich tätige Unternehmen in Deutschland stellen:
- Unternehmen (mehrheitlich in Privatbesitz) der gewerblichen Wirtschaft
- Kommunale Unternehmen
- Freiberufler oder Einzelunternehmer
- Gemeinnützige Organisationen (einschließlich Kirchen)
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
Hinweis: Kommunale Körperschaften können ihre Anträge weiterhin im Förderprogramm Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Kommunen (439) stellen.
- Es wird ein Zuschuss in Höhe von 900 Euro pro Ladepunkt gewährt. Die Anzahl der Ladepunkte muss bereits im Antrag angegeben werden.
- Um den Zuschuss zu erhalten, müssen die Gesamtkosten mindestens 1285,71 Euro betragen.
- Der Zuschuss beträgt 70% der förderfähigen Gesamtkosten.
- Sollte die Ladestation mehrere Ladepunkte haben, kann der Antragsteller pro Ladepunkt 900 Euro erhalten.
- Je Standort gilt eine maximale Zuschusshöhe von 45.000 Euro.
- Ausgezahlt wird der Zuschuss direkt auf Ihr Konto.
Der Zuschuss wird wie folgt berechnet:
Häufig gestellte Fragen zur Förderung KfW 441
Die geförderte Wallbox bzw. Ladestation ist ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme mindestens sechs Jahre dem Zweck entsprechend zu nutzen. Die KfW ist berechtigt, die Förderung zurückzufordern, wenn eine Ladestation innerhalb dieses Zeitraums veräußert wird.
Ja, das geht – wenn die Ladestation bzw. Wallbox nur zum Aufladen der von Ihrem Unternehmen genutzten Fahrzeuge bzw. zum Aufladen der Fahrzeuge Ihrer Beschäftigten genutzt wird. Wichtig ist dabei, dass etwa durch Schlüsselkarten sichergestellt wird, dass nur Berechtigte die Station nutzen können.
Nein, als Privatperson sind Sie nicht antragsberechtigt. Die Unternehmen, an die Sie Ihre Gewerbeflächen vermieten, können jedoch mit Ihrem Einverständnis Ladestationen errichten und hierfür den Zuschuss beantragen.
Die für die Förderung ausschlaggebenden Gesamtkosten setzen sich zusammen aus Kosten für die Anschaffung der Geräte sowie für deren Anschluss und Montage. Um die Förderung zu erhalten, müssen diese bei mindestens 1285,71 € liegen. Beachten Sie, dass eine Installation in der Regel nur von Fachunternehmen, die in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind, durchgeführt werden darf.
Ja. Die Förderung der KfW ist auf maximal 45.000 € pro Standort begrenzt, das heißt Sie können höchstens 50 Ladepunkte bzw. Gesamtkosten von 64.285,71 € voll fördern lassen. Wollen Sie mehr als 50 Ladepunkte an einem Ort installieren, bekommen Sie dafür trotzdem nur einen Zuschuss von 45.000 €. Hat Ihr Unternehmen hingegen mehr als einen Standort, können Sie natürlich 45.000 € für jeden dieser Standorte erhalten.
Nicht öffentlich zugänglich heißt: Ihre Ladestationen stehen auf einem privaten Grundstück, das nur einem begrenzten Personenkreis (Beschäftigte) zugänglich ist, oder (bei öffentlich zugänglichen Stellplätzen) der Zugriff auf die Ladestationen ist nur diesem begrenzten Personenkreis möglich, z. B. über ein Sicherungssystem (beispielsweise durch eine Schlüsselkarte oder einen NFC-Chip).
Öffentlich zugänglich ist dagegen eine Ladestation, z. B. auf einem Kundenparkplatz oder am Parkstreifen einer Straße, die von allen Besitzerinnen und Besitzern eines Elektrofahrzeugs genutzt werden kann.
Ja, das ist möglich.
Ob Ihr Unternehmen in einem neu gebauten oder in einem bestehenden Gebäude ansässig ist, ist für die Förderung der Ladestationen nicht von Bedeutung.
Nicht immer. Voraussetzung für den Erhalt der Förderung ist die Nutzung von 100 % Strom aus erneuerbaren Quellen. Falls Ihr Unternehmen darüber momentan noch nicht verfügt, können Sie also entweder einen entsprechenden Stromliefervertrag abschließen oder die Station mit Strom aus nachhaltiger Eigenerzeugung (z. B. Solarzellen) speisen.
Die Errichtung und Inbetriebnahme (Anschluss) der Ladestation darf nur ein Fachunternehmen durchführen, das in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist (siehe § 13 Niederspannungsanschlussverordnung). D. h. nur wer als eingetragenes Installationsunternehmen fungiert, darf diese Arbeiten durchführen.
Andere Unternehmen oder Privatpersonen können diese Tätigkeiten – unabhängig von ihrer fachlichen Qualifikation – nicht ausführen.
Wird die Ladestation mit Strom aus einem Stromliefervertrag versorgt, ist dies durch den Stromliefervertrag nachzuweisen.
Wird die Ladestation aus eigenerzeugtem Strom (Photovoltaik-Anlage, Kraft-Wärme-Kopplung-Anlage auf Basis von 100 % erneuerbaren Energien) gespeist, ist dies in einer Eigenerklärung nachzuweisen. Darin erklären Sie formlos, dass die Stromversorgung mit eigenerzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien (Eigenversorgung, § 3 Nr. 19 im Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien 2017) erfolgt. Zusätzlich weisen Sie nach, dass über das Jahr gerechnet eine ausreichende Menge Strom aus erneuerbaren Energien vor Ort produziert und für das Laden der Elektrofahrzeuge verwendet wurde.
Ob die eigenerzeugte Menge Strom für den ordnungsgemäßen Betrieb der Ladestation ausreicht, klären Sie mit Ihrem Installateur vor Ort. Hierbei können Sie auch überschüssig erzeugten Strom berücksichtigen, den Sie zwischenzeitlich in Ihrem eigenen Stromspeicher oder im Rahmen eines Cloud-Modells gespeichert haben. Reicht dieser nicht aus, ist zusätzlich ein Stromliefervertrag auf Basis von erneuerbaren Energien (100 %) abzuschließen.
Die Nachweisdokumente (z. B. der Stromliefervertrag) sind nur auf Verlangen durch die KfW einzureichen.
Spätestens wenn Sie die Rechnungen im Zuschussportal hochladen, muss der Stromliefervertrag für erneuerbare Energien abgeschlossen sein. Der Stromvertrag auf Basis erneuerbarer Energien muss zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht begonnen haben.
Nebenarbeiten, wie z. B. Erdarbeiten, Aufhängen der Ladestation und Kabel verlegen darf Ihr Unternehmen selbst durchführen.
Die Errichtung und Inbetriebnahme (Anschluss) darf Ihr Unternehmen nicht selbst durchführen. Dies muss durch ein Fachunternehmen erfolgen, das in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist (siehe § 13 Niederspannungsanschlussverordnung). Hierüber benötigen Sie als Nachweis eine Rechnung.
Ladestationen gelten als intelligent gesteuert, wenn sie sich vernetzen lassen und in das Energieversorgungssystem eingebunden sind. Die intelligente Steuerung kann entweder in der Ladestation selbst eingebettet sein oder durch eine separate Komponente umgesetzt werden, wie etwa mit einem Energiemanagementsystem.
Die intelligente Steuerung muss nicht direkt angewendet werden. Die Ladestation muss lediglich die Fähigkeit haben, mittels einer Schnittstelle intelligent gesteuert werden zu können. Ziel ist es, möglichst „intelligente“ Ladeinfrastruktur zu fördern, die auch zukünftig die Möglichkeit bietet, eine Steuerung zuzulassen.
Dies geschieht natürlich nur, wenn Sie dies mit Ihrem Stromnetzbetreiber auch vereinbart haben.
Sofern Ihr Fachunternehmen im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist, kann Ihr Unternehmen die Arbeiten selbst durchführen.
Förderfähig sind in diesem Fall die Materialkosten einschließlich der Ladestation. Die Arbeitsleistung ist ebenfalls förderfähig, wenn Sie uns diese über geeignete Dokumente nachweisen.
Wenn Ihre gewünschte Ladestation nicht gelistet ist, wenden Sie sich bitte an den Hersteller der Ladestation. Dieser stimmt mit der KfW ab, ob die Ladestation die technischen Mindestanforderungen erfüllt und in die Liste aufgenommen wird.
Eine nicht gelistete Ladestation kann trotzdem förderfähig sein, sofern sie die Anforderungen an eine Ladestation gemäß Merkblatt einhält.
Wichtig: Das Modell muss spätestens beim Hochladen der Rechnungen auf der Liste der förderfähigen Ladestationen vorhanden sein.
Die Liste ist nicht abschließend und wird immer wieder aktualisiert.
Einen neuen Antrag stellen – vorausgesetzt, Sie haben mit der Umsetzung des Vorhabens (verbindliche Bestellung der Ladestation) noch nicht begonnen und es sind noch Fördermittel verfügbar. Für einen weiteren Antrag ist eine separate Rechnung auszustellen.
Nein, bitte laden Sie erst Ihre Rechnungen hoch, wenn Sie alle zu fördernden Wallboxen installiert haben.
Die Auszahlung für einen Zuschuss kann nur in einer Summe beantragt werden.
Laden Sie bitte kurz vor Ablauf der Einreichungsfrist alle bereits vorliegenden Rechnungen im KfW-Zuschussportal hoch. Für noch fehlende Rechnungen übermitteln Sie uns bitte eine frei formulierte Erklärung, warum diese noch nicht vorliegen. Das ist die Voraussetzung, um eine Fristverlängerung zu erhalten. Beachten Sie unbedingt die Frist zum Einreichen der Rechnungen (12 Monate nach Antragsbestätigung). Wenn Sie uns innerhalb dieser Frist keine Rechnungen bzw. die oben beschriebene Erklärung im KfW-Zuschussportal verbindlich übermitteln, verfällt Ihr Zuschussantrag und eine Auszahlung dieses Zuschusses ist nicht mehr möglich.
Wichtig ist: Die Durchführung der Maßnahme (Erwerb und Inbetriebnahme) muss innerhalb von 12 Monaten nach Antragsbestätigung abgeschlossen sein. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich.
Die Durchführung der Maßnahme (Erwerb und Inbetriebnahme) muss innerhalb von 12 Monaten nach unserer Antragsbestätigung abgeschlossen sein. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich.
Sollte Ihr gewünschtes Modell nicht lieferbar sein, prüfen Sie bitte, ob Sie auf ein lieferbares förderfähiges Modell ausweichen können, damit die oben genannte Frist eingehalten werden kann.
Ja. Gemäß Merkblatt müssen Sie auch die Installation der Ladestatiionen/Wallboxen anhand einer Rechnung nachweisen.
KfW 441 - Unser Fazit
Nachdem zuletzt Wallbox-Installationen in Privathaushalten gefördert wurden, bezuschusst die KfW mit dem Förderprogramm 441 nun die Anschaffung von Ladestationen für den betrieblichen und kommunalen Bereich mit bis zu 900 € pro Ladepunkt. Ziel der Förderung sind also Firmen- und Geschäftswagen sowie Carsharing-Flotten, antragsberechtigt daher Unternehmen in privater und öffentlicher Hand, Freiberufler und Einzelunternehmer sowie gemeinnützige Organisationen. So soll eine Motivation geschaffen werden, auch im gewerblichen Bereich auf elektrische Fahrzeuge umzusteigen.
Voraussetzung für die Förderung ist unter anderem, dass die Ladestation in nicht-öffentlichen Bereichen aufgestellt wird. Nicht-öffentlich meint dabei aber nicht zwingend Privatgrund, sondern auch, dass öffentlich zugängliche Stationen nur für berechtigte Personen nutzbar sind. Weitere Kernpunkte sind Gesamtkosten von mindestens 1285,71 €, die Nutzung von 100% Strom aus erneuerbaren Quellen sowie die Verwendung von Ladestationen mit intelligenter Steuerung und maximal 22kW Ladeleistung. Ob ihr Wunschgerät diese Voraussetzungen erfüllt, erkennen sie daran, dass es in der Liste der förderfähigen Ladestationen geführt wird.
Gefördert wird übrigens nicht nur der Anschaffungspreis, auch die Kosten für Anschluss und Montage werden berücksichtigt. Sollte der Preis pro Ladepunkt unterhalb von 1285,71 € liegen, wird die Förderung anteilig berechnet – solange Sie insgesamt mindestens 1285,71 € ausgeben.
Die Antragstellung ist ab dem 23.11.2021 mittels Online-Formular möglich. Der Antrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Nach Bewilligung können Sie die Ladestation bestellen und installieren lassen, anschließend laden Sie die Nachweise (Rechnungen, etc.) über das Online-Portal hoch. Dieser Prozess sollte nicht mehr als 12 Monate in Anspruch nehmen. Übrigens: Details wie die Anzahl der Ladepunkte können nach Antragstellung nicht mehr geändert werden. Sollte dies nicht zu vermeiden sein, muss ein neuer Antrag gestellt werden.