KfW 441 – Förderung Ladestationen für Unternehmen

Die staatliche KfW-Bank hat ein neues Förderprogramm für Ladestationen für Elektrofahrzeuge eröffnet – diesmal jedoch nicht für Wohngebäude wie bei der Förderung KfW 440, sondern für Gewerbe und Unternehmen mit dem Förderprogramm KfW 441. Die LIBREO PRO Wallbox ist 100% förderfähig und befindet sich auf der Liste der KfW-förderfähigen Wallboxen für Industrie und Gewerbe.

LIBREO im Förderprogramm KfW 441

Die LIBREO | PRO Wallbox ist auf der Liste der geförderten Ladestationen der KfW und damit zu 100% förderfähig.

Das Förderziel der KfW ist es, Ladestationen bzw. Wallboxen für Elektrofahrzeuge an nicht öffentlich zugänglichen Stellplätzen zu beschaffen und errichten. Sie sollen dem Aufladen von gewerblich genutzten Elektrofahrzeugen und den Fahrzeugen von Beschäftigten eines Unternehmens dienen. Die Fördermaßnahme für dieses Produkt wurde durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) realisiert. Hierbei soll für Unternehmen eine ausreichende Ladeinfrastruktur geschaffen werden, um Unternehmen und deren Mitarbeiter für einen Umstieg auf elektrisch betriebene Fahrzeuge zu motivieren.

Die wichtigsten Fragen im Überblick:

Es wird der Kauf und die Installation von Ladestationen an nicht öffentlich zugänglichen Stellplätzen gefördert. Es können Firmenfahrzeuge und Privatfahrzeuge der Beschäftigten an den Stationen aufgeladen werden.

- Ladestation oder Wallbox mit einem oder mehreren Ladepunkten und intelligenter Steuerung*
- Ladestation oder Wallbox bis zu 22 kW Ladeleistung
- Einbau und Anschluss, inklusive aller Installationsarbeiten an den Ladestationen oder Wallboxen
- darüber hinaus Energiemanagement- und Lastmanagementsysteme zur Steuerung der Ladestation oder Wallbox

*Definition „intelligente Steuerung“ der KfW: „Eine intelligent gesteuerte Ladestation kann mit anderen Komponenten des Stromnetzes kommunizieren – zum Beispiel, um die Ladeleistung zu begrenzen oder zeitlich zu verschieben.“

Anträge zum Förderprogramm können folgende wirtschaftlich tätige Unternehmen in Deutschland stellen:

- Unternehmen (mehrheitlich in Privatbesitz) der gewerblichen Wirtschaft
- Kommunale Unternehmen
- Freiberufler oder Einzelunternehmer
- Gemeinnützige Organisationen (einschließlich Kirchen)
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

Hinweis: Kommunale Körperschaften können ihre Anträge weiterhin im Förderprogramm Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Kommunen (439) stellen.

- Es wird ein Zuschuss in Höhe von 900 Euro pro Ladepunkt gewährt. Die Anzahl der Ladepunkte muss bereits im Antrag angegeben werden.
- Um den Zuschuss zu erhalten, müssen die Gesamtkosten mindestens 1285,71 Euro betragen.
- Der Zuschuss beträgt 70% der förderfähigen Gesamtkosten.
- Sollte die Ladestation mehrere Ladepunkte haben, kann der Antragsteller pro Ladepunkt 900 Euro erhalten.
- Je Standort gilt eine maximale Zuschusshöhe von 45.000 Euro.
- Ausgezahlt wird der Zuschuss direkt auf Ihr Konto.

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Der Zuschuss wird wie folgt berechnet:

Häufig gestellte Fragen zur Förderung KfW 441

Die geförderte Wallbox bzw. Ladestation ist ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme mindestens sechs Jahre dem Zweck entsprechend zu nutzen. Die KfW ist berechtigt, die Förderung zurückzufordern, wenn eine Ladestation innerhalb dieses Zeitraums veräußert wird.

Ja, das geht – wenn die Lade­station bzw. Wallbox nur zum Auf­laden der von Ihrem Unter­nehmen genutzten Fahr­zeuge bzw. zum Auf­laden der Fahr­zeuge Ihrer Beschäftigten genutzt wird. Wichtig ist dabei, dass etwa durch Schlüsselkarten sichergestellt wird, dass nur Berechtigte die Station nutzen können.

Nein, als Privatperson sind Sie nicht antrags­berechtigt. Die Unternehmen, an die Sie Ihre Gewerbe­flächen vermieten, können jedoch mit Ihrem Ein­verständnis Lade­stationen errichten und hierfür den Zuschuss beantragen.

Die für die Förderung ausschlaggebenden Gesamtkosten setzen sich zusammen aus Kosten für die Anschaffung der Geräte sowie für deren Anschluss und Montage. Um die Förderung zu erhalten, müssen diese bei mindestens 1285,71 € liegen. Beachten Sie, dass eine Installation in der Regel nur von Fachunternehmen, die in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind, durchgeführt werden darf.

Ja. Die Förderung der KfW ist auf maximal 45.000 € pro Standort begrenzt, das heißt Sie können höchstens 50 Ladepunkte bzw. Gesamtkosten von 64.285,71 € voll fördern lassen. Wollen Sie mehr als 50 Ladepunkte an einem Ort installieren, bekommen Sie dafür trotzdem nur einen Zuschuss von 45.000 €. Hat Ihr Unternehmen hingegen mehr als einen Standort, können Sie natürlich 45.000 € für jeden dieser Standorte erhalten.

Nicht öffentlich zugänglich heißt: Ihre Lade­stationen stehen auf einem privaten Grund­stück, das nur einem begrenzten Personen­kreis (Beschäftigte) zugänglich ist, oder (bei öffentlich zugänglichen Stell­plätzen) der Zugriff auf die Lade­stationen ist nur diesem begrenzten Personen­kreis möglich, z. B. über ein Sicherungs­system (beispielsweise durch eine Schlüssel­karte oder einen NFC-Chip).

Öffentlich zugänglich ist dagegen eine Lade­station, z. B. auf einem Kunden­parkplatz oder am Park­streifen einer Straße, die von allen Besitzerinnen und Besitzern eines Elektro­fahrzeugs genutzt werden kann.

Ja, das ist möglich.

Ob Ihr Unter­nehmen in einem neu gebauten oder in einem bestehenden Gebäude ansässig ist, ist für die Förderung der Lade­stationen nicht von Bedeutung.

Nicht immer. Voraussetzung für den Erhalt der Förderung ist die Nutzung von 100 % Strom aus erneuerbaren Quellen. Falls Ihr Unternehmen darüber momentan noch nicht verfügt, können Sie also entweder einen entsprechenden Stromliefervertrag abschließen oder die Station mit Strom aus nachhaltiger Eigenerzeugung (z. B. Solarzellen) speisen.

Die Errichtung und Inbetrieb­nahme (Anschluss) der Lade­station darf nur ein Fach­unternehmen durch­führen, das in einem Installateur­verzeichnis eines Netz­betreibers eingetragen ist (siehe § 13 Nieder­spannungs­anschluss­verordnung). D. h. nur wer als eingetragenes Installations­unternehmen fungiert, darf diese Arbeiten durch­führen.

Andere Unter­nehmen oder Privat­personen können diese Tätig­keiten – unabhängig von ihrer fachlichen Qualifikation – nicht ausführen.

Wird die Lade­station mit Strom aus einem Stromliefer­vertrag versorgt, ist dies durch den Stromliefer­vertrag nachzuweisen.

Wird die Ladestation aus eigen­erzeugtem Strom (Photovoltaik-Anlage, Kraft-Wärme-Kopplung-Anlage auf Basis von 100 % erneuer­baren Energien) gespeist, ist dies in einer Eigen­erklärung nach­zuweisen. Darin erklären Sie formlos, dass die Stromversorgung mit eigenerzeugtem Strom aus erneuer­baren Energien (Eigen­versorgung, § 3 Nr. 19 im Gesetz für den Ausbau erneuer­barer Energien 2017) erfolgt. Zusätzlich weisen Sie nach, dass über das Jahr gerechnet eine aus­reichende Menge Strom aus erneuer­baren Energien vor Ort produziert und für das Laden der Elektro­fahrzeuge verwendet wurde.

Ob die eigen­erzeugte Menge Strom für den ordnungs­gemäßen Betrieb der Lade­station ausreicht, klären Sie mit Ihrem Installateur vor Ort. Hierbei können Sie auch über­schüssig erzeugten Strom berück­sichtigen, den Sie zwischen­zeitlich in Ihrem eigenen Strom­speicher oder im Rahmen eines Cloud-Modells gespeichert haben. Reicht dieser nicht aus, ist zusätzlich ein Stromliefer­vertrag auf Basis von erneuer­baren Energien (100 %) abzuschließen.

Die Nachweis­dokumente (z. B. der Stromliefer­vertrag) sind nur auf Verlangen durch die KfW einzureichen.

Spätestens wenn Sie die Rechnungen im Zuschuss­portal hoch­laden, muss der Stromliefer­vertrag für erneuer­bare Energien abgeschlossen sein. Der Strom­vertrag auf Basis erneuer­barer Energien muss zu diesem Zeit­punkt allerdings noch nicht begonnen haben.

Nebenarbeiten, wie z. B. Erd­arbeiten, Aufhängen der Lade­station und Kabel verlegen darf Ihr Unter­nehmen selbst durch­führen.

Die Errichtung und Inbetrieb­nahme (Anschluss) darf Ihr Unter­nehmen nicht selbst durch­führen. Dies muss durch ein Fach­unternehmen erfolgen, das in einem Installateur­verzeichnis eines Netz­betreibers ein­getragen ist (siehe § 13 Nieder­spannungs­anschluss­verordnung). Hierüber benötigen Sie als Nachweis eine Rechnung.

Ladestationen gelten als intelligent gesteuert, wenn sie sich vernetzen lassen und in das Energie­versorgungs­system eingebunden sind. Die intelligente Steuerung kann entweder in der Lade­station selbst eingebettet sein oder durch eine separate Komponente umgesetzt werden, wie etwa mit einem Energie­management­system.

Die intelligente Steuerung muss nicht direkt angewendet werden. Die Lade­station muss lediglich die Fähig­keit haben, mittels einer Schnitt­stelle intelligent gesteuert werden zu können. Ziel ist es, möglichst „intelligente“ Lade­infrastruktur zu fördern, die auch zukünftig die Möglich­keit bietet, eine Steuerung zuzulassen.

Dies geschieht natürlich nur, wenn Sie dies mit Ihrem Stromnetz­betreiber auch vereinbart haben.

Sofern Ihr Fachunternehmen im Installateur­verzeichnis eines Netz­betreibers eingetragen ist, kann Ihr Unter­nehmen die Arbeiten selbst durch­führen.

Förderfähig sind in diesem Fall die Material­kosten einschließlich der Lade­station. Die Arbeits­leistung ist ebenfalls förder­fähig, wenn Sie uns diese über geeignete Dokumente nachweisen.

Wenn Ihre gewünschte Lade­station nicht gelistet ist, wenden Sie sich bitte an den Hersteller der Lade­station. Dieser stimmt mit der KfW ab, ob die Lade­station die technischen Mindest­anforderungen erfüllt und in die Liste aufgenommen wird.

Eine nicht gelistete Lade­station kann trotzdem förder­fähig sein, sofern sie die Anforderungen an eine Lade­station gemäß Merkblatt einhält.

Wichtig: Das Modell muss spätestens beim Hoch­laden der Rechnungen auf der Liste der förder­fähigen Lade­stationen vorhanden sein.

Die Liste ist nicht abschließend und wird immer wieder aktualisiert.

Einen neuen Antrag stellen – voraus­gesetzt, Sie haben mit der Umsetzung des Vorhabens (verbindliche Bestellung der Lade­station) noch nicht begonnen und es sind noch Förder­mittel verfügbar. Für einen weiteren Antrag ist eine separate Rechnung auszustellen.

Nein, bitte laden Sie erst Ihre Rechnungen hoch, wenn Sie alle zu fördernden Wall­boxen installiert haben.

Die Auszahlung für einen Zuschuss kann nur in einer Summe beantragt werden.

Laden Sie bitte kurz vor Ablauf der Einreichungs­frist alle bereits vorliegenden Rechnungen im KfW-Zuschussportal hoch. Für noch fehlende Rechnungen über­mitteln Sie uns bitte eine frei formulierte Erklärung, warum diese noch nicht vorliegen. Das ist die Voraus­setzung, um eine Frist­verlängerung zu erhalten. Beachten Sie unbedingt die Frist zum Einreichen der Rechnungen (12 Monate nach Antrags­bestätigung). Wenn Sie uns innerhalb dieser Frist keine Rechnungen bzw. die oben beschriebene Erklärung im KfW-Zuschussportal verbindlich über­mitteln, verfällt Ihr Zuschuss­antrag und eine Auszahlung dieses Zuschusses ist nicht mehr möglich.

Wichtig ist: Die Durch­führung der Maßnahme (Erwerb und Inbetrieb­nahme) muss innerhalb von 12 Monaten nach Antrags­bestätigung abgeschlossen sein. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich.

Die Durchführung der Maßnahme (Erwerb und Inbetrieb­nahme) muss innerhalb von 12 Monaten nach unserer Antrags­bestätigung abgeschlossen sein. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich.

Sollte Ihr gewünschtes Modell nicht lieferbar sein, prüfen Sie bitte, ob Sie auf ein lieferbares förder­fähiges Modell ausweichen können, damit die oben genannte Frist ein­gehalten werden kann.

Ja. Gemäß Merkblatt müssen Sie auch die Installation der Ladestatiionen/Wallboxen anhand einer Rechnung nachweisen.

KfW 441 - Unser Fazit

Nachdem zuletzt Wallbox-Installationen in Privathaushalten gefördert wurden, bezuschusst die KfW mit dem Förderprogramm 441 nun die Anschaffung von Ladestationen für den betrieblichen und kommunalen Bereich mit bis zu 900 € pro Ladepunkt. Ziel der Förderung sind also Firmen- und Geschäftswagen sowie Carsharing-Flotten, antragsberechtigt daher Unternehmen in privater und öffentlicher Hand, Freiberufler und Einzelunternehmer sowie gemeinnützige Organisationen. So soll eine Motivation geschaffen werden, auch im gewerblichen Bereich auf elektrische Fahrzeuge umzusteigen.

Voraussetzung für die Förderung ist unter anderem, dass die Ladestation in nicht-öffentlichen Bereichen aufgestellt wird. Nicht-öffentlich meint dabei aber nicht zwingend Privatgrund, sondern auch, dass öffentlich zugängliche Stationen nur für berechtigte Personen nutzbar sind. Weitere Kernpunkte sind Gesamtkosten von mindestens 1285,71 €, die Nutzung von 100% Strom aus erneuerbaren Quellen sowie die Verwendung von Ladestationen mit intelligenter Steuerung und maximal 22kW Ladeleistung. Ob ihr Wunschgerät diese Voraussetzungen erfüllt, erkennen sie daran, dass es in der Liste der förderfähigen Ladestationen geführt wird.

Gefördert wird übrigens nicht nur der Anschaffungspreis, auch die Kosten für Anschluss und Montage werden berücksichtigt. Sollte der Preis pro Ladepunkt unterhalb von 1285,71 € liegen, wird die Förderung anteilig berechnet – solange Sie insgesamt mindestens 1285,71 € ausgeben.

Die Antragstellung ist ab dem 23.11.2021 mittels Online-Formular möglich. Der Antrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Nach Bewilligung können Sie die Ladestation bestellen und installieren lassen, anschließend laden Sie die Nachweise (Rechnungen, etc.) über das Online-Portal hoch. Dieser Prozess sollte nicht mehr als 12 Monate in Anspruch nehmen. Übrigens: Details wie die Anzahl der Ladepunkte können nach Antragstellung nicht mehr geändert werden. Sollte dies nicht zu vermeiden sein, muss ein neuer Antrag gestellt werden.